Mindestlohn bei Entgeltfortzahlung, Feiertage und Urlaubsentgelt

Es wird diskutiert, ob bei Arbeitsausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Feiertagen oder Urlaub nicht der Mindestlohn sondern der ggf. geringe vertragliche Lohn gezahlt werde müsse. Hintergrund für diese Vorstöße ist eine fehlende ausdrückliche Regelung im Mindestlohngesetz und eine möglicherweise überbewertete Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass Mindestlohn „für geleistete Stunden“ gezahlt werden sollte.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun (Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 AZR 191/14) zur Mindestlohnverordnung für pädagogisches Personal darauf abgestellt, dass zwar eine ausdrückliche Regelung der Vergütungshöhe nicht erfolgt sei. Es sei aber weder aus Gesetzeswortlaut oder Gesetzesbegründung ein Regelungswille zur Modifikation von Entgeltfortzahlungsgesetz oder Bundesurlaubsgesetz zu entnehmen, so dass auch bei Arbeitsausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Feiertagen oder Urlaub der Mindestlohn zu zahlen sei.

Diese Grundsätze lassen sich gut auf die noch offenen Fragen beim Mindestlohngesetz übertragen.

Anrechnung von Trinkgeld auf Mindestlohn?

Nachdem die Jobcenter die Trinkgelder von Hartz IV abziehen wollen, führte die absehbare Lücke im Mindestlohngesetz (MiLoG) dazu, dass einzelne Arbeitgeber erhaltene Trinkgelder auf den Mindestlohn anrechnen wollen. Sehr häufig wird hier nach “Sinn & Zweck” des MiLoG argumentiert. Das führt bei einem schnell gestrickten Gesetz nicht weiter, bei dem die Bundesregierung eine Anrechnung recht weitgehend bei “funktionaler Gleichwertigkeit der Leistungen” für möglich hielt, eine genaue gesetzliche Regelung jedoch nicht vornahm.

Einfach ist die Lage, wenn es nur eine einseitige Anweisung oder keine schriftliche (§ 2 NachwG) Vereinbarung über die Anrechnung von Trinkgeld gibt: Dann ist die Anrechnung ausgeschlossen, egal, ob die Trinkgelder persönlich vereinnahmt oder gesammelt und aufgeteilt werden.

Durch eine Vereinbarung könnte man aber Trinkgelder als Sachbezug gemäß § 107 Absatz 2 GewO anrechnen. Folge wäre dann zunächst, dass solche Sachbezüge im Krankheitsfall nach § 4 EntgeltfortzahlungsG fortzuzahlen wären. Für die Wirksamkeit käme es dann maßgeblich auf den genauen Inhalt einer solchen Vereinbarung an, die aber kaum rechtssicher zu formulieren wäre.