Als Schadenersatzansprüche wegen einer Datenschutzverletzung des Arbeitgebers kommen Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers aber auch Ansprüche wegen Aufwendungsersatz wegen Auslagen, etwa für Verfahren beim Datenschutzbeauftragten des Landes in Betracht.
Im Arbeitsrecht passieren Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung, der Kündigung aber auch bei der Einstellung neuer Mitarbeiter recht häufig.
Datenschutzverletzungen gegenüber der Krankenkasse
Nicht ganz selten sind die Fälle, in denen Mitarbeiter des Arbeitgebers über die Hausärzte oder Krankenkassen versuchen, nähere Informationen über die Art und Dauer der Erkrankung herauszubekommen. Die Krankenkassen dürfen aber nur zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, § 275 I Nr. 3 Buchstabe b) SGB V tätig werden.
Datenschutzverletzungen gegenüber der Arbeitsagentur
Gegenüber der Arbeitsagentur werden im Zusammenhang mit einer streitigen Kündigung Informationen über § 312 SGB III hinaus angegeben.
Datenschutzverletzungen bei Bewerbungen
Im Zusammenhang mit einer Neueinstellung werden beim alten Arbeitgeber Informationen angefragt, die über den Zeugnisinhalt hinausgehen.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Dresden hat in einem Urteil aus dem Jahr 2020 1.500.- € (steuerfrei) aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen eines Verstoßes gegen die Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Arbeitsagentur und eine weitere Behörde ausgeurteilt. Für die damit eingehende Rufschädigung sei dieser Betrag aufgrund des Gebots der effektiven Sanktionierung angemessen. Auch habe der Arbeitgeber die Aufwendungen trotz der Regelung in § 12a ArbGG für die Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten zu erstatten, weil dies die DSGVO gebiete (Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 26.8.2020).