Kündigung – was nun?

Rote Karte - Peter Bischoff 2021
Was tun bei einer Kündigung?

Arbeitsrechtliche Kündigungen können für den Arbeitnehmer existenzbedrohend sein. Ein verlorener Kündigungsschutzprozess bei einer nicht sorgfältig vorbereiteten Kündigung für den Arbeitgeber auch.

Wir vertreten – natürlich nie im gleichen Betrieb – Führungskräfte, Leitende Angestellte und Arbeitgeber, Betriebsräte & Arbeitnehmer und in Arbeitnehmerangelegenheiten mit Bezug zu Sozialrecht.

Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

Aus Arbeitnehmersicht sollten Sie möglichst schon vor dem Erhalt der Kündigung tätig werden. Wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, ist Eile geboten, da innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden muss.

Dann müssen folgende Fragen geklärt werden:

Liegt ein Grund für die ausgesprochene Kündigung vor? Welche Kündigungsfrist (aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz) ist einzuhalten? Welche Risiken bestehen bei einer Kündigungsschutzklage? Ist primäres Ziel die Weiterbeschäftigung oder ist eine Auflösung gegen Abfindung denkbar?

Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber

Aus Arbeitgebersicht sollten Sie schon vor Ausspruch der Kündigung Folgendes geklärt haben:

Ist das Kündigungsschutzgesetz auf das zu kündigende Arbeitsverhältnis anwendbar? Ist ein Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder für eine ordentliche, fristgerechte Kündigung aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen vorhanden? Gibt es Sonderkündigungsschutz (z.B. Betriebsräte, Mutterschutz, Schwerbehinderte, Gleichgestellte, Elternzeit)? Muss eine Sozialauswahl durchgeführt werden? Welche Kündigungsfrist (aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz) ist einzuhalten? Ist ein Betriebsrat anzuhören oder muss er gar zustimmen? Wie ist die Kündigung zu übergeben/zuzustellen? Welche Risiken bestehen bei einer Kündigungsschutzklage? Soll dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigungschutzklage ein Angebot gemacht werden?

Wenn schon der Termin für die Güteverhandlung ansteht, müssen diese Fragen abschließend geklärt sein. Anderenfalls muss darauf geachtet werden, dass keine unbedachten Äußerungen in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht erfolgen.

Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Nach der gesetzlichen Regelung besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands im Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies nicht nur im Prozess sondern auch im außergerichtlichen Verfahren. Dies hat zur Folge, dass auch die vorprozessual entstehende Geschäftsgebühr nicht vom Gegner übernommen werden muss.

Wir beraten Sie zu Finanzierungsmöglichkeiten. Lesen Sie auch hier, warum standardisierte Beratung über Portal oder Versicherungen nicht wirklich hilfreich sind.

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