Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

In § 288 Absatz 5 BGB ist eine Verzugspauschale von 40.- EUR als Mindestschaden zwischen einem Verbraucher unter einen Unternehmer geregelt. Unzählige Arbeitsgerichte und nahezu alle Landesarbeitsgerichte haben diese Regelung auch im Arbeitsverhältnis für anwendbar gehalten, nachdem schon länger geklärt war, dass ein Arbeitnehmer einem Verbraucher gleichzustellen sei. Diese Rechtsanwendung war auch sinnvoll, da es bei einem Verzug mit der Zahlung von Arbeitslohn oder sonstigem Entgelt bei dem derzeitigen Zinsniveau zumeist nur ein Verzugsschaden von wenigen Euro nachweisbar war und damit keine wirksame Sanktion für Zahlungsverzug im Arbeitsverhältnis vorlag.

Überraschend hat dann das Bundesarbeitsgericht am 25.9.2018 (Az. 8 AZR 26/18) entschieden, dass die prozessuale Regelung des § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz zur fehlenden Erstattungsmöglichkeit von Kosten von Bevollmächtigen oder für eigenen Zeitaufwand zwar nicht auf die Regelung zu Verzugszinsen aber auf die Verzugspauschale in § 288 Absatz 5 BGB anwendbar sei. Denn die arbeitsgerichtliche Regelung sei das speziellere Gesetz.

Diese Entscheidung ist zu Recht kritisiert worden, weil die Schadenersatzpauschale zur Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie vom 16.2.2011 später in Kraft getreten ist und damit von der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht durch ein älteres Gesetz, welches den Anspruch noch gar nicht kannte, verdrängt werden kann. Hier bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung europarechtlich korrigiert werden kann, da durch diese Rechtsprechung die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Frage gestellt wird.

Widerruf Einwilligung zum Image-Video

Zunehmend werden bei Firmen-Darstellungen im Internet Image-Videos bzw. Fotografien genutzt, auf den unter anderem auch Arbeitnehmer abgebildet sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass eine einmal erteilte Zustimmung eines Arbeitnehmers zur Veröffentlichung nicht einfach widerrufen werden kann (Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 8 AZR 1011/13).

Ein Image-Video sei wie eine Bildveröffentlichung nach dem Kunst-und Urhebergesetz (KUG) zu beurteilen. Für eine Einwilligung sei über den Wortlaut des KUG gerade im Arbeitsverhältnis eine Einwilligung der Arbeitnehmer in Schriftform erforderlich. Wenn eine solche Einwilligung zeitlich unbefristet und ohne Druck und Zwang erteilt worden sei, könne sie grundsätzlich nur mit einer „plausiblen Erklärung“ widerrufen werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein reiche hierfür nicht aus.

Anders sei dies zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer besonders herausgestellt wurde und der Anschein erweckt wurde, dass es sich in dem Image-Video um die aktuelle Belegschaft handele. Wenn es in solchen Fällen einer fortbestehenden Veröffentlichung zu beruflichen Nachteilen komme, besteht ein Grund zum Widerruf und ein Löschungsanspruch (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11).