Corona/COVID-19 Arbeitsrechtliche Folgen

COVID-19
Notwendiger Coronaschutz? – Foto von cottonbro von Pexels

Seit der Presseerklärung der Bundeskanzlerin vom 12.3.2020 zu Corona bzw. COVID-19 und den Allgemeinverfügungen einzelner Ministerpräsidenten sind eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen worden. Nach dem Kabinettsbeschluss der Landesregierung M-V vom 17.3.2020 sind ab dem 18.3.2020 Geschäftsschließungen im Einzelhandel und sonstigen Freizeiteinrichtungen, Öffnungsbeschränkungen in der Gastronomie, Untersagungen von Beherbergungen, Verbote von touristischen Reisen, Betretungseinschränkungen für Pflegeheimen und Jugendeinrichtungen und Verbote von größeren Zusammenkünften angeordnet.

Welche Folgen ergeben sich hieraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

  • Bei einer Erkrankung eines einzelnen Arbeitnehmers/in  gilt die normale sechswöchige Entgeltfortzahlung. Anschließend besteht ein Krankengeldanspruch.
  • Bei Erkrankung des Kindes besteht ein Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse nach § 45 SGB V.
  • Wenn die Betreuung der Kinder wegen Schließung der Kita oder Schule nicht abgesichert ist, ist eine kurzfristige Überbrückung durch den Arbeitgeber und anschließend eine Entschädigung gegenüber dem anordnenden Land möglich.
  • Die allgemeine Furcht eines einzelnen Arbeitnehmers/in  vor Ansteckungsgefahr rechtfertigt keine Arbeitsunfähigkeit oder Erstattungsleistungen.
  • Bei behördlicher Schließung gehen manche Verfasser von einem Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus. Richtiger dürfte sein, nach der in der Schließungsverfügung der Behörde angegebenen Ermächtigungsgrundlage zu differenzieren. Insbesondere kann man sich nicht auf das sogenannte Betriebsrisiko berufen: Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, er will ja grundsätzlich weiterarbeiten… Es dürften zumeist Ansprüche gegenüber der anordnenden Behörde in Betracht kommen.
  • Wenn der Arbeitgeber den Betrieb aus eigenem Antrieb selbst schließt, ist er zur Fortzahlung der Vergütung während der Dauer der Schließung verpflichtet.
  • Eine Anordnung von Betriebsferien unter Anrechnung auf den Urlaub durch den Arbeitgeber wäre möglich, aber mitbestimmungspflichtig.
  • Sonstige Anordnungen des Arbeitgebers zu besonderen Hygienevorschriften oder Unterlassung von Dienstreisen wären möglich, aber ggf. auch mitbestimmungspflichtig.
  • Der Arbeitgeber kann auch Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen, bei Betriebsratsbetrieben ist dies auch mitbestimmungspflichtig. Vorerst befristet bis Ende 2020 gibt es Sonderregelungen. Näheres unter folgendem Link . Der Antrag ist hier zu finden. Dem Antrag ist eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter zur Kurzarbeit, sinnvollerweise bis einschließlich “Kurzarbeit Null” beizufügen.

Für Beamte gelten Sonderregelungen, insbesondere aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und aufgrund von Sondervorschriften, wie z.B. von Sonderurlaubsverordnungen.