Nicht nur ein Arbeitnehmer kann sich im Rahmen von Whistleblowing schadenersatzpflichtig machen, wenn er voreilig Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt. Nach Auffassung des Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 6.11.2014, Az. 11 Ca 3817/14) sind die gleichen Maßstäbe aufgrund der im Arbeitsverhältnis geltenden Nebenpflichten auch auf den Arbeitgeber anzuwenden. Im dortigen Fall musste der Arbeitgeber Schadenersatz leisten, weil er voreilig ohne ausreichende Ermittlungen Strafanzeige gegen einen ehemaligen Mitarbeiter erstattet hatte.