Homeoffice – Unfall und Schaden

Homeoffice hat sich pandemiebedingt weit verbreitet und wird wohl auch in Zukunft einen erheblich größeren Stellenwert als bisher erhalten. Nach einem Jahr seit der letzten Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen (hier unter Homeoffice – Rahmenbedingungen ) und einem Hinweis auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es zu Unfällen im Homeoffice auch die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen:

Homeoffice - Unfall
Foto von cottonbro von Pexels

Bei Arbeitsunfällen gilt die Unterscheidung zwischen dem Weg zur Ort der Tätigkeit, einem Betriebsweg oder einem in der gesetzlichen Unfallversicherung unversicherten Weg.

Wegeunfall

Auch im Jahr 2021 hat sich an den gesetzlichen Regelung in § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII und der entsprechenden Rechtsprechung nichts geändert: Erforderlich ist nach wie vor das „Durchschreiten der Haustür“ (Originalformulierungen aus der Rechtsprechung). Dies bedeutet, dass bei Arbeiten im Homeoffice im eigenen Haus oder der Wohnung nie Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall eintreten kann.

Zur Begründung wird in aktuellen Entscheidungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.11.2020, Az. L 17 U 487/19, nicht rechtskräftig) darauf hingewiesen, dass nur so die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich dem versicherten Bereich objektiv im Interesse der Rechtssicherheit bestimmt werden könne.

Diese Unterscheidung dürfte aufgrund der pandemiebedingten und der politische gewollten Ausweitung des Arbeitens im Homeoffice überholt sein. Eine Änderung der Regulierungspraxis der Berufsgenossenschaften ist aufgrund der zunehmend restriktiven fiskalisch gesteuerten Regulierungspraxis aber nicht in Sicht.

Unfall auf Betriebsweg

Auch ohne „Durchschreiten der Haustür“ besteht eine Einstandspflicht der Berufsgenossenschaft für Unfälle auf sogenannten Betriebswegen. Nach der Definition handelt es sich hierbei um Wege „die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden“. Nach der feinsinnigen Unterscheidung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen ist der Weg zum Homeoffice (genauso wie der Weg vom Homeoffice) „nachhause“ aber kein Betriebsweg. In dem entschiedenen Fall führte dies dazu, dass ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg in das Homeoffice schwer gestürzt war, keine Leistungen der Berufsgenossenschaft erhielt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.11.2020, Az. L 17 U 487/19, nicht rechtskräftig).

Anders wäre der Fall wohl zu entscheiden gewesen, wenn der Arbeitnehmer auf der gleichen Treppe gestürzt wäre, als er beispielsweise nach einem Druckauftrag aus dem Homeoffice aus einem entfernten Drucker Papier entnehmen wollte. Dies belegt bereits die Willkürlichkeit der vorgenommenen Unterscheidung.

Diese Entscheidung zeigt aber erneut, dass der häufig politisch in den Vordergrund gestellte Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung in der Praxis für keinen Arbeitnehmer ausreicht.

Eigene Absicherung gegen Unfall

Versicherungsschutz wäre in der vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden Fall nur durch eine private Unfallversicherung zu erhalten gewesen. Diese ist typischerweise schon mit monatlichen Beträgen von 8-15.- € zu erhalten.

Aufgrund des überschießenden Schutzes für Unfälle im Privatbereich können diese Prämien aber ohne gesonderte Vereinbarung weder ganz oder teilweise vom Arbeitgeber verlangt werden.

Eigene Absicherung gegen Schäden an Sachen des Arbeitgebers

Ein weiteres Thema ist die Haftung des Arbeitnehmers auf Schadenersatz für Schäden an vom Arbeitgeber überlassenen Gegenständen, wie Rechner, Bildschirme, Tatstaturen, Mäuse und Drucker. Hier kommt dem Arbeitnehmer sicherlich die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nach den Grundsätzen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu Gute. Es bleiben aber die Fälle grob fahrlässiger Verursachung, beispielsweise durch Kinder oder Haustiere.

Versicherungsschutz wäre für solche Fälle nur durch eine private Haftpflichtversicherung zu erhalten. Diese ist typischerweise schon mit monatlichen Beträgen von 5-6- € zu bekommen.

Auch hier gilt, dass aufgrund des überschießenden Schutzes für Unfälle im Privatbereich diese Prämien aber ohne gesonderte Vereinbarung weder ganz oder teilweise vom Arbeitgeber verlangt werden können.

Homeoffice-Vereinbarung notwendig

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeit im Homeoffice ist in jedem Fall notwendig.

Neben Arbeitsschutzbelangen sollte die Aufmerksamkeit hier weniger auf die meist geringen Mehrkosten beim Stromverbrauch im Homeoffice sondern eher auf eine anteilige Beteiligung an Versicherungsprämien für eine private Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Dauer des Homeoffice gerichtet sein, weil die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung und die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nicht ausreicht.

Mobiles Arbeiten – Homeoffice

Homeoffice
Homeoffice im Wohnzimmer – Foto von Gantas Vaičiulėnas von Pexels

Aufgrund der Corona-Pandemie ist Mobiles Arbeiten oder Homeoffice mit einem Schlag weit verbreitet. Was gilt in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die beiden Arbeitsmethoden?

Unter mobilen Arbeiten (mobile working) versteht man, dass die Arbeitsleistung unabhängig von einem festen Arbeitsplatz und einem festen Arbeitsort z.B. auf einer Reise erbracht werden. Homeoffice (teilweise auch als Telearbeit bezeichnet) liegt vor, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer zuhause erbracht wird, teilweise auch kombiniert mit Modellen, wonach eine bestimmte Anzahl von Tagen im Betrieb verbracht werden müssen.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten besteht für einen Arbeitnehmer außerhalb von einschlägigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag nicht. Umgekehrt kann der Arbeitgeber zwar mobiles Arbeiten im Rahmen des Direktionsrechts anordnen, jedoch ist nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls die Anordnung ausschließlicher Tätigkeit im Homeoffice nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt.

Bei beiden Arbeitsmethoden bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes gegebenenfalls stichprobenartig zu kontrollieren und sicherzustellen. Dies wird nur im Rahmen eines rechnergestützten Arbeitszeitsystems möglich sein. Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Belange des Arbeitsschutzes beim Homeoffice sicherzustellen. Abgesehen von entsprechenden Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag besteht jedoch kein Recht des Arbeitgebers zur „Besichtigung“ des Homeoffice. Die Frage stellt sich bei mobilen Arbeiten nicht, da es sich hier um wechselnde Arbeitsstätten handelt.

Bei beiden Arbeitsmethoden bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Belange des Datenschutzes (DSGVO) sicherzustellen. Dies wird nur durch dokumentierte Belehrungen sicherzustellen sein. Vor diesem Hintergrund wird es sinnvoll sein, dass der Arbeitgeber selbst entsprechende (stromsparende) Arbeitsmittel für den Zugriff auf das Firmennetzwerk zur Verfügung stellt. Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers, private Arbeitsmittel zu nutzen, wäre unwirksam.

Auch bei mobilen Arbeiten oder Arbeiten im Homeoffice gilt grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt tatsächlich für den Arbeitgeber gearbeitet hat und dies auch nachweisen kann. Nach den bisherigen Erfahrungen verhalten sich die Berufsgenossenschaften in diesem Zusammenhang kleinlich, sodass der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung und/oder die Einbeziehung in einen privaten Gruppenunfallversicherungsvertrag des Arbeitgebers sinnvoll ist.