Versetzung und Direktionsrecht

Eine ganz wesentliche Änderung bei Versetzungen hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 330/16) entschieden: Bislang war es herrschende Rechtsprechung, wonach sich ein Arbeitnehmer nicht über Weisungen des Arbeitgebers hinwegsetzen dürfe sondern die Weisung, z.B. eine Versetzung zunächst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines Arbeitsgerichtes zu befolgen sei. Nach einigen Monaten werde dann gerichtlich geklärt, ob die Weisung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspräche oder ob es sich um sog. unbillige Weisung gehandelt habe.

Das Bundesarbeitsgericht stellt nun klar, dass unbillige Weisungen, d.h. ungerechte, unangemessene und unzumutbare Anweisungen zum Arbeitsort, zu Arbeitszeiten und zu Arbeitsinhalt nicht vorläufig zu befolgen sind. Der Arbeitnehmer trägt aber das Risiko, dass ein Arbeitsgericht von einer billigen Weisung ausgeht. Wenn er aber nicht gegen eine unbillige Weisung vorgeht, kann er seine Rechte auch verwirken (BAG, Urteil vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 330/16).

Versetzungen bei der Bundesagentur

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Rechtswidrigkeit der Haushaltsbefristungen (Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09) hat die Bundesagentur eine Vielzahl von Versetzungsverfügungen gegenüber Betroffenen Mitarbeitern (hausintern: “BAG´ler”) in weit entfernte Agenturbezirke ausgesprochen.

Hierzu das Arbeitsgericht Stralsund (Urteil vom 28.07.2011, 4 Ga 1/11, nicht rechtskräftig): “Ebenso wie die Verfügungsklägerin geht auch die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte bei Durchführung der vorgesehenen Versetzungen gehalten war, bei den zu treffenden Auswahlentscheidungen die Kriterien entsprechend der Dienstvereinbarung vom 10.08.2011, insbesondere § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. . . .Für die Beurteilung des Charakters dieser Maßnahme ist nicht entscheidend, welche Umstände diese Strukturentscheidung veranlassten. . . . Bereits wegen der nicht nachvollziehbaren Auswahlentscheidung und den glaubhaft gemachten besonderen persönlichen Belastungen und Beeinträchtigungen, die für die Verfügungsklägerin mit der Durchführung der Versetzung verbunden sind, ist von der Notwendigkeit der Sicherung der vorläufigen Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin unter Verzicht auf einen Einsatz in Elmshorn auszugehen. Im Übrigen ist auch nicht im Ansatz zu erkennen, inwieweit betriebliche bzw. dienstliche Erfordernisse den Einsatz der Verfügungsklägerin in Elmshorn begründen. Die für die Verfügungsbeklagte angeführte Umverteilung der Haushaltsmittel lässt nicht zwingend auf die für eine wirksame Versetzung stets zu fordernde betriebliche Veranlassung schließen.”