Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Rechtswidrigkeit der Haushaltsbefristungen (Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09) hat die Bundesagentur eine Vielzahl von Versetzungsverfügungen gegenüber Betroffenen Mitarbeitern (hausintern: “BAG´ler”) in weit entfernte Agenturbezirke ausgesprochen.
Hierzu das Arbeitsgericht Stralsund (Urteil vom 28.07.2011, 4 Ga 1/11, nicht rechtskräftig): “Ebenso wie die Verfügungsklägerin geht auch die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte bei Durchführung der vorgesehenen Versetzungen gehalten war, bei den zu treffenden Auswahlentscheidungen die Kriterien entsprechend der Dienstvereinbarung vom 10.08.2011, insbesondere § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. . . .Für die Beurteilung des Charakters dieser Maßnahme ist nicht entscheidend, welche Umstände diese Strukturentscheidung veranlassten. . . . Bereits wegen der nicht nachvollziehbaren Auswahlentscheidung und den glaubhaft gemachten besonderen persönlichen Belastungen und Beeinträchtigungen, die für die Verfügungsklägerin mit der Durchführung der Versetzung verbunden sind, ist von der Notwendigkeit der Sicherung der vorläufigen Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin unter Verzicht auf einen Einsatz in Elmshorn auszugehen. Im Übrigen ist auch nicht im Ansatz zu erkennen, inwieweit betriebliche bzw. dienstliche Erfordernisse den Einsatz der Verfügungsklägerin in Elmshorn begründen. Die für die Verfügungsbeklagte angeführte Umverteilung der Haushaltsmittel lässt nicht zwingend auf die für eine wirksame Versetzung stets zu fordernde betriebliche Veranlassung schließen.”